Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Vertragsabschluss
1. Für alle unsere Lieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
3. Angaben über Qualität, Art, Beschaffenheit und Maßhaltigkeit unserer Lieferungen sind nur maßgeblich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Nachdem ein Vertrag von uns bestätigt worden ist, können Wünsche nach einer Änderung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für die Stornierung eines Auftrages.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Wir behalten uns vor, die versprochene Lieferung geringfügig zu ändern, wenn wir nicht in der Lage sein sollten – insbesondere in Fällen von als Ersatz gelieferten Waren – die versprochene Leistung zu erbringen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Abweichungen für den Käufer zumutbar sind.
7. Ergänzend gelten – sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen und nicht DIN-Vorschriften vorgehen – für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.

II. Preis, Zahlung
1. Grundsätzlich gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Wird die Lieferung vereinbarungsgemäß erst 4 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung oder später ausgeführt, so gelten in jedem Fall die im Lieferzeitpunkt geltenden jeweiligen Listenpreise zuzüglich Nebenkosten als vereinbart.
2. Sonstige Nebenkosten, auf deren Höhe wir keinen Einfluss haben, wie z. B. Frachtkosten, Abgaben oder Gebühren, gehen zu Lasten des Käufers.
3. Soweit im Einzelfall keine abweichenden Zahlungsfristen vereinbart sind, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an uns ohne Abzug und bar zu erfolgen. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt und befristet sind. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Käufer Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Käufer, obwohl er sich im Verzug befindet und wir ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, keine Barzahlung oder Sicherheiten an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

III. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Will der Käufer Mengen- oder Preisdifferenzen geltend machen, so muss er dies als selbständige Forderung darlegen und in Rechnung stellen. Wir verpflichten uns, solche Forderungen unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und berechtigte Ansprüche innerhalb angemessener Frist auszugleichen.
2. Eine vom Käufer vorgenommene Belastungsanzeige oder Rechnung, die mit offenstehenden Forderungen unsererseits verrechnet werden soll, ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.
3. Der Käufer kann nur dann mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers gemäß Art. VI. dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen unberührt.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung einer Forderung gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Forderung, die aus dem Kontokorrentverhältnis besteht, als zur Sicherheit an den Verkäufer abgetreten. Beim Scheckverfahren bleibt das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen und unbedingten Befreiung aus der Ausstellerhaftung.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, solange er nicht in Verzug ist und sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Der Käufer darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Wir nehmen diese Abtretung an. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
3. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf berechtigt oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät und sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
Die Voraussetzungen zum Widerruf dieser Ermächtigung sind gegeben, wenn unsere Forderungen gem. Art. II. Nr. 3 fällig werden.
In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen. Weiterhin sind wir in einem solchen Fall berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Außerdem können wir den Drittschuldner von der Abtretung unterrichten; hierzu hat der Käufer uns die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Nehmen wir in Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be-, Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948. 950 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer sein Eigentum an dem vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns überträgt. Wir nehmen diese Übereignung an. Der Käufer verwahrt diese Güter für uns unentgeltlich. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten
9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

V. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich festgelegt haben.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der technischen Klarstellung des Auftrags.
Sie gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Dies gilt auch in dem Falle, dass wir durch unsere eigenen LKW’s den Transport der bestellten Ware übernehmen.
3. Soweit eine spätere Abänderung des Kaufvertrages die Lieferfrist beeinflussen kann, verlängert sich diese Frist, sofern nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, in angemessenem Umfang.
4. Bei Zusicherung einer vereinbarten Lieferfrist oder eines Liefertermins durch uns hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn wir in Verzug geraten. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer bezüglich der bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Waren vom Vertrag zurücktreten. Daneben ist der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Verzugsentschädigung entstanden ist.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass ihm die Abnahme von Teillieferungen nicht zumutbar ist.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für uns unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und zwar einerlei, ob diese Umstände bei uns, dem Vorlieferanten oder einem seiner Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Vl. Gewährleistung
Ergänzend zu den Regelungen in den Tegernseer Gebräuchen gelten die folgenden Bestimmungen:
Ergänzend zu den Regelungen in den Tegernseer Gebräuchen gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
3. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen hat der Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rügefrist verringert sich bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.
Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die § 377 HGB unberührt.
Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
4. Hat der Käufer wirksam fristgemäß Mängel gerügt, so sind wir berechtigt, als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert oder liegen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen oder hat der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden, ist der Käufer ohne Fristsetzung berechtigt, den Kaufpreis für die Ware zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist er berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Haftung nicht nach Art. VII. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke) und 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie. Verhandlungen zwischen uns und dem Käufer über die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche oder die seiner Ansprüche begründenden Tatsachen, hemmen die Verjährung nicht, es sei denn, die Verhandlungen werden kurz vor Ende der Verjährung geführt.
6. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7. Weitergehende oder andere als die in Art. VI. geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Haftung, Rücktritt
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen gegen unwesentliche Vertragspflichten ausgeschlossen, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Pflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
2. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder einen unserer Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, ist unsere Haftung beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Pflichtverletzung vorhersehbaren und vom Käufer nicht beherrschbaren Schadens. Wir haften außerdem nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
3.Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder einen unserer Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, verjähren – vorbehaltlich nachfolgender Regelung unter Art. VII. Nr. 4 – Schadensersatzansprüche des Käufers innerhalb von einem Jahr ab ihrer Entstehung. Art. VI. Nr.5 Satz 4 gilt entsprechend.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Nr. 1 bis 3 gelten nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht ein, soweit wir die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Unberührt bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden unsererseits voraus. In allen anderen Fällen kann der Käufer nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
6. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auch analog Anwendung auf Werkleistungen, die von uns als werkvertragliche Nebenpflichten zum Kaufvertrag durchgeführt werden. Als solche werkvertragliche Nebenleistungen kommen insbesondere Mustermontage, Maßaufnahmen, Beratung und Einweisung in Frage. Die Anwendung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen auf solche Nebenpflichten bezieht sich ausdrücklich auch auf die hier getroffenen Haftungsbegrenzungen.

VIII. Versandkonditionen
1. Wenn nicht Abweichendes vereinbart ist, liefern wir ab Werk Achern. Versandkosten jedweder Art werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Soweit wir den Versand mit eigenen LKW‘s durchführen, handelt es sich um eine werkvertragliche Nebenpflicht (siehe Art. VII. Nr. 6). Auf diese Nebenpflichten sind die Verkaufs- und Lieferbedingungen anwendbar. Wir haben Anspruch auf die übliche Vergütung für die Transportleistung.
3. Zum vereinbarten Termin versand- oder abholbereit gemeldete Waren sind sofort abzurufen. Andernfalls sind wir berechtigt, gem. Art. IX. Nr. 3-6 vorzugehen. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel unverzüglich durch den Käufer zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.
4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Niederlassung oder des Lagers, geht in jedem Fall (auch bei frachtfreier Lieferung) die Gefahr auf den Käufer über.
5. Bei Lieferung frei Lager bzw. Empfängeranschrift versteht sich der vereinbarte Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen – auch bei frachtfreier Lieferung – obliegt dem Käufer, der am angekündigten Liefertag die Anlieferung abzuwarten hat; andernfalls erfolgt nach unserer Wahl das Abladen, Stapeln, Einlagern oder der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.
6. Soweit durch den Transport – auch bei dem Transport durch unsere LKW‘s – Schäden aufgetreten sind, die eine Nach- oder Ersatzlieferung erforderlich machen, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend angemessen.
7. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Der Käufer hat auf jeder Bestellung das Verlangen zu vermerken.

IX. Abrufaufträge
Bestätigen wir einen Kaufvertragsabschluss mit der ausdrücklichen, urkundlichen Erklärung „Abrufauftrag“, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
1. Der Käufer ist zur Abnahme und Zahlung der gekauften Ware im bestätigten Umfang als Hauptpflicht aus dem geschlossenen Vertrag verpflichtet.
2. Sind nähere Einzelheiten bezüglich Mindestabrufmenge und Zeitpunkt der Verpflichtung zum Abruf nicht getroffen, so gilt: Es ist die bei Regelverkäufen geringste Mindestmenge abzurufen. Wir bestimmen dies nach billigem Ermessen. Der Abruf hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen. Ein Abrufauftrag muss innerhalb von 12 Monaten vollständig abgenommen sein.
3. Mengen, die nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgerufen werden, verwahren wir unter Berechnung der üblichen Lagergebühr bei Haftung hierfür wie in eigenen Angelegenheiten.
Der Kaufpreis ist mit dem Tage des Ablaufs der Abruffrist fällig und vertraglich gemäß Art. II. Nr. 3 verzinslich.
4. Abrufmengen, die innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen sind, müssen mit Vorkasse bezahlt werden. Wir sind zur Versendung in der vereinbarten Form also erst dann verpflichtet, wenn der Gegenwert für die Teil- oder Restlieferung uns zur Verfügung gestellt worden ist.
5. Wir behalten uns vor, bei Nichtabruf innerhalb der vereinbarten Frist nach der Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen und die Ware nicht zu liefern. Als pauschaler Schadensersatz gelten 30 % des Kaufpreises als vereinbart. lm übrigen gilt Art. X.
6. Können wir eine Kaufsache nicht oder nicht mehr unverändert liefern, die nicht fristgerecht abgerufen worden ist, so gilt:
Wir haben das Wahlrecht, ob wir einem Abrufwunsch noch entsprechen wollen oder nicht. Entsprechen wir dem Abrufwunsch nicht, sind wir berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. IX. Nr. 5 Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wir können unserer Verpflichtung aber auch durch Lieferung der geänderten Ware entsprechen. Der Kaufpreis erhöht oder ermäßigt sich entsprechend unter Berücksichtigung unseres üblichen Verkaufspreises der geänderten Ware. Die Bestimmung wird von uns nach billigem Ermessen vorgenommen.

X. Schadenspauschalierung
Nimmt der Käufer bestellte Ware nicht ab oder verweigert er die Zahlung des Kaufpreises und ist er deshalb zu Schadensersatz verpflichtet, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Haben wir aufgrund der Bestellung die Gegenstände gesondert angefertigt, können wir anstelle der Pauschale den tatsächlichen Schaden geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
1. Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Achern.
2. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, sowie mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheckklagen Achern. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

XII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen lnteressen am nächsten kommen.

Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand: 30. Oktober 2015